„Gloria in excelsis Deo“, „In der Weihnachtsbäckerei“ oder „Oh du fröhliche“ – oder lieber doch nicht?
Die Adventszeit beginnt, Weihnachtslieder werden gesungen und Materialien rund um das Thema Weihnachten erstellt und veröffentlicht. Viele davon sollen möglichst offen geteilt werden – idealerweise unter Creative-Commons-Lizenz. Doch spätestens beim Thema Musik stellt sich die Frage: Wie offen darf das eigentlich sein? Und steht dann sofort die GEMA vor der Tür?
Dazu haben wir von FOERBICO recherchiert und die wichtigsten Hinweise, Ressourcen und Praxistipps rund um OER & Musik zusammengestellt.
Musik unter CC-Lizenz: Was ist überhaupt möglich?
Wer OER erstellt, sollte zwei Dinge unterscheiden:
1. Kompositionen (Melodie & Text)
Bei vielen traditionellen Weihnachtsliedern ist die Komposition gemeinfrei – also verwendbar ohne Einschränkungen. Das gilt z.B. für „Backe backe Kuchen“ oder „Es ist ein Ros entsprungen“. Die Schutzfrist von Musikaufnahmen beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin und erlischt zum Ende (31.12.) des 70 (vgl. GEMA). Aber nicht alle Weihnachtslieder sind gemeinfrei: „In der Weihnachtsbäckerei“ ist z.B. urheberrechtlich geschützt. Häufig gilt: Das Lied ist zwar gemeinfrei, nicht aber das moderne Arrangement oder die Notenausgabe.
Weiterführende Infos:
2. Aufnahmen (Performance, Tonaufnahme)
Selbst wenn die Komposition gemeinfrei ist, können Aufnahmen trotzdem geschützt sein – etwa durch Leistungsschutzrechte oder GEMA-Pflichten. Das bedeutet:
❌ Eine neue vorhandene Aufnahme eines gemeinfreien Liedes einfach nutzen → oft nicht erlaubt
✔️ Eine eigene Aufnahme eines gemeinfreien Liedes erstellen → meist unproblematisch, solange die Aufnahme nicht auf einem geschützten Arrangement oder einer modernen Notenausgabe basiert, sondern auf der gemeinfreien Komposition selbst.
Relevante Rechte: Leistungsschutzrechte, GEMA, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL).
⚠️ Achtung bei geschützten Werken!
Beispiel “In der Weihnachtsbäckerei” von Rolf:
🎙️ Ich singe “In der Weihnachtsbäckerei” von Rolf Zuckowski mit gleicher Melodie und Text nach und veröffentliche die eigene Aufnahme (unter CC-Lizenz) - ist NICHT erlaubt!
📝 Melodie und Text des geschützten Originals werden als Arbeitsblatt (unter CC-Lizenz) veröffentlicht - ist NICHT erlaubt, auch nicht unter Angabe des Copyrights (Veröffentlichung muss angefragt und schriftlich genehmigt werden)!
🎛️ Workaround: Text und Melodie verfremden, sodass es nicht mehr auf das Ursprungslied zurückzuführen ist.
Mehr zum Thema Verfremdung 👇
3. Verfremdung & Sampling – wann entsteht ein eigenes Werk?
Im Rahmen des Workshops „Musik, Remix, Urheberrecht und freie Lizenzen“ beim OERCamp Extra in München zeigte Fabian Rack, wie sich aus bestehenden Musikstücken durch gezielte Verfremdung rechtlich eigenständige Werke entwickeln können. Die Teilnehmenden probierten selbst aus, wie man ein rechtssicheres Sample erstellt: kleine Ausschnitte bekannter Rocktitel wurden so verändert, dass sie nicht mehr erkennbar waren – und damit eine eigene Schöpfungshöhe erreichten.
Aber ab wann ist bei musikalischer Verfremdung die Schöpfungshöhe erreicht?
Die ursprüngliche Melodie darf nicht erkennbar sein:
Die Melodie ist der urheberrechtlich am stärksten geschützte Teil. Veränderungen können sein:
- Melodie stark reduzieren oder aufbrechen
- Intervalle verändern
- völlig anderes Timing, Rhythmus, Phrasierung
- Umkehrungen, Transpositionen, rhythmische Neuinterpretationen
Wenn ein geübtes Musikgehör das Original noch erkennt → keine Schöpfungshöhe.
Auch Klangfarbe und Timbre müssen deutlich anders sein:
Schon wenn die Tonhöhe gleich bleibt, reichen allein Filter oder Effekte oft nicht aus.
Beispiele, die nicht reichen:
- nur Hall oder Verzerrung hinzufügen
- nur Geschwindigkeit ändern
- nur Instrument austauschen
Der neue Ausschnitt muss individuelle Gestaltungsleistung enthalten:
Das heißt: nicht nur verfremden, sondern neu gestalten.
Typische Merkmale:
- neues musikalisches Motiv
- eigene rhythmische Idee
- neue Akkordfolge
- neue Klanggestaltung (Sounddesign)
Kurz: Ein Sample ist kein neues Werk, nur weil es „anders klingt“. Es muss eine kreative Eigenleistung erkennbar sein.
In der Praxis bedeutet das:
👉 Wenn man beim Hören denkt: „Das erinnert mich an…“ → dann ist es oft noch zu nah dran.
Mehr dazu: https://www.twillo.de/blog/was-ist-schoepfungshoehe/
Praxisbeispiele:
❌ Keine ausreichende Schöpfungshöhe:
- Melodie leicht verändert, aber noch erkennbar
- Original-Akkordfolge übernommen
- Sample nur gepitcht, geloopt oder verzerrt
- Beat gleich, Klangfarbe verändert
- typische Intro-Figur wiederverwendet
✔️ Ausreichend möglich, wenn:
- Melodie komplett neu strukturiert ist
- Tempo, Tonart, Rhythmus und Metrum geändert wurden
- mehrere klangliche Ebenen umgebaut wurden
- das Sample nur als „Ausgangspunkt“ diente, aber nicht mehr erkennbar ist
Achtung: Musik & Social Media
Gerade Reels, Shorts oder TikTok-Videos nutzen oft musikrechtlich geschützte Audios. Sobald man ein eigenes Material mit offenem Lizenzhinweis veröffentlicht, darf man:
❌ nicht einfach auf vorgeschlagene Musik der Social Media Anbieter zurückgreifen
✔️ besser: nur gemeinfreie oder CC-lizenzierte Musik verwenden
Mehr dazu: https://www.instagram.com/reel/DReUnhajSTT/?igsh=MXUxYTFzNjhjMjkyZw==
Wie sieht es mit KI-generierter Musik aus?
Die Debatte um KI-generierte Musik ist in vollem Gange. Zentral sind Fragen wie:
-
Darf KI-Musik Trainingsmaterial kopieren?
-
Sind KI-Songs GEMA-pflichtig?
-
Kann KI „zu nah“ an bestehenden Werken sein?
Aktueller Hintergrund: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/digitales/openai-gema-songtexte-100.html
Für OER gilt:
✔️ KI-Musik kann nutzbar sein, wenn sie eigenständig genug ist
❌ keine KI-Rekonstruktionen bekannter Lieder
Praxisbeispiele:
Kirchenmusik und OER – was gilt?
Kirchenmusik umfasst ein breites Spektrum: von mittelalterlichen Chorälen über barocke Orgelwerke bis hin zu modernen Lobpreis-Songs. Gottesdienste haben teils eigene Regelungen (z.B. CCLI-Lizenzen). Für OER gelten diese Sonderlizenzen aber nicht. Für OER ist entscheidend: Wie alt ist die Komposition und welche Aufnahme nutze ich?
1. Alte Kirchenmusik: häufig gemeinfrei
Die meisten „klassischen“ kirchlichen Werke sind gemeinfrei, weil ihre Komponist:innen seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.
Beispiele (alle gemeinfrei als Komposition):
- Gregorianischer Choral
- Johann Sebastian Bach
- Georg Friedrich Händel
- Heinrich Schütz
- W. A. Mozart
- Franz Xaver Gruber (Stille Nacht, 1818)
👉 Komposition = frei verwendbar
Aber: Moderne Einspielungen (Chor, Orgel, Ensemble) sind oft geschützt.
2. Moderne Kirchenmusik: häufig NICHT gemeinfrei
Viele Lieder aus dem Bereich „Neues Geistliches Lied (NGL)“ oder aktueller Worship-Songs sind weiterhin geschützt.
Beispiele (nicht gemeinfrei):
„Von guten Mächten wunderbar geborgen“ (Text: Bonhoeffer → gemeinfrei, aber Melodie & viele Arrangements sind modern)
„Unser Leben sei ein Fest“
„Ins Wasser fällt ein Stein“
Hillsong, Bethel, Elevation Worship etc. (international stark geschützt)
👉 Diese Musik darf nicht einfach als OER verwendet oder aufgeführt aufgenommen werden, solange die Rechte nicht geklärt sind.
3. Aufnahmen kirchlicher Werke
Gemeinfreie Komposition – moderne Aufnahme ✔️/❌
❌ Ein Chor nimmt „Stille Nacht“ neu auf → die Aufnahme selbst ist geschützt
✔️ Eine Aufnahme auf MusOpen oder Wikimedia Commons unter CC-Lizenz → verwendbar
✔️ Gemeinfreie Komposition & gemeinfreie Aufnahme
4. Noten kirchlicher Musik
Auch hier gilt wieder:
Die Komposition kann gemeinfrei sein, aber die Notenausgabe ist es oft nicht.
Kirchenmusikalische Verlage (z.B. Carus, Strube, Dehm Verlag) haben in der Regel urheberrechtlich geschützte Ausgaben.
Für OER brauche ich also entweder:
✔️ alte, eindeutig gemeinfreie Ausgaben
✔️ selbst gesetzte Noten
✔️ CC-lizenzierte Notensätze (selten, aber vorhanden)
Praxisbeispiele:
Das Lied “Maria durch ein’ Dornwald ging” steht unter CC0 und damit gemeinfrei zur Verfügung. Es kann daher kreativ verändert und in Sozialen Medien veröffentlicht werden wie die Reels von iamyionas oder umschimmelswillen zeigen, ob das immer den persönlichen Geschmack trifft, ist eine andere Frage 😉
Streaming & OER – was ist erlaubt, was nicht?
Streaming-Dienste wie Spotify, Apple Music, YouTube, Deezer, Amazon Music, TikTok Music, SoundCloud usw. scheinen im Alltag selbstverständlich – aber für OER sind sie fast nie nutzbar. Der Grund: OER brauchen Nutzungsrechte, Streaming aber nur Nutzungsrechte fürs Anhören.
Hier die wichtigsten Punkte:
1. Streaming = nur anhören, nicht weiterverwenden
Streaming-Dienste geben dir:
✔ Recht zum Anhören
❌ kein Recht zum Speichern, Bearbeiten, Hochladen, Kopieren oder Einbetten (außer in engen Grenzen)
OER erfordern aber, dass andere das Material speichern, bearbeiten, remixen, weiterverbreiten, lizenzkonform weiterverwenden.
→ Streaming-Content erfüllt diese Anforderungen fast nie.
2. OER bedeutet: Weiterverwendung muss erlaubt sein
OER = Open Educational Resources Heißt: andere dürfen Materialien frei nutzen, verändern, teilen.
Streaming-Inhalte sind jedoch:
- urheberrechtlich geschützt
- lizenzrechtlich nur zum individuellen Hören freigegeben
- technisch kopiergeschützt (DRM)
- oft GEMA-/Verlags-gebunden
➜ Sie können daher nicht als OER eingebunden werden.
3. Besondere Vorsicht bei OER - das ist zu beachten:
⚠️ Songs aus Spotify in Unterrichtsvideos einbinden Streamingdienste erlauben in der Regel nur die private Nutzung – eine Weiterverwendung in OER ist meist nicht abgedeckt.
⚠️ Musik von YouTube herunterladen und in OER verwenden Downloads und Weiterverwendungen sind häufig nicht durch die Plattformbedingungen oder das Urheberrecht erlaubt. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag “Sind YouTube-Videos OER-fähig?”.
⚠️ TikTok-/Instagram-Audios in OER-Materialien verlinken Verlinken ist grundsätzlich erlaubt. Problematisch kann es werden, wenn wissentlich auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird oder Plattformbedingungen entgegenstehen (bei Hochschullehre meist selten, aber sollte geprüft werden).
⚠️ Filmausschnitte aus Streamingplattformen für OER nachnutzen Die Lizenzen der Plattformen erlauben in der Regel keine Weiterverwendung oder offene Nachnutzung.
⚠️ Screenshots aus Streamingdiensten in OER nutzen (auch Coverbilder) Nur unproblematisch, wenn keine geschützten Inhalte gezeigt werden (z. B. gemeinfreie Werke). Geschützte Inhalte dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des Zitierrechts (§ 51 UrhG) verwendet werden, insbesondere mit klar erkennbarem Zitatzweck.
➡️ Wichtig: Bei Musik ist selbst kurzes Zitieren rechtlich stark eingeschränkt. Weitere Infos: https://www.musikgutachter.de/zitat.html
4. Was ist erlaubt?
✔ Links auf offizielle Streams setzen
Das ist rechtlich okay – aber: Der Stream selbst wird dadurch nicht zu OER!
Das heißt: Du kannst sagen: „Hört euch diesen Song auf Spotify an“ – aber du darfst ihn nicht in dein OER einbetten oder weiterverwenden und das Zitat muss von der CC-Lizenz ausgenommen werden: „Von der Lizenz nicht umfasst ist der zitierte Stream XY.“
✔ Einbettungen von YouTube-Videos, solange YouTube selbst den Embed-Code anbietet
— aber auch hier gilt:
👉 Das Video selbst ist nicht OER und darf nicht heruntergeladen oder verarbeitet werden.
👉 Für OER ist diese Methode nur geeignet, wenn klar ist, dass der Inhalt NICHT unter der OER-Lizenz steht, sondern nur verlinkt / eingebettet wird.
5. Streaming ≠ CC-Lizenz
Auch wenn auf Streaming-Plattformen freie Künstler:innen veröffentlicht sind: Spotify/Apple Music erlauben keine CC-Verwendung, selbst wenn die Künstler:innen das eigentlich wünschen würden. CC-Musik findet man dort fast nie offiziell gekennzeichnet.
→ Für OER ist das rechtlich unbrauchbar.
Ausnahme: Plattformen, die selbst CC anbieten wie z.B. MusOpen.
Warum das so ist? Rechteketten!
Streaming-Dienste besitzen nur bestimmte Rechte: Wiedergabe, ggf. Hosting. Sie dürfen dir keine Bearbeitungsrechte oder Vervielfältigungsrechte einräumen. Diese liegen bei:
- Komponist:innen
- Textdichter:innen
- Verlagen
- Labels
- Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL)
Mit OER-Lizenzen ist das nicht kompatibel.
Musik im Unterricht – was ist erlaubt?
Für Pädagog:innen in Schule, Kita und Gemeindearbeit ist besonders wichtig:
→ Was darf ich im Unterricht verwenden? → Was darf in Materialien erscheinen (Arbeitsblätter, Videos, Präsentationen, OER)? → Welche Rechte gelten für Aufführung vs. Veröffentlichung?
Hier ist die klare Abgrenzung:
1. Nutzung von Musik im Unterricht (nicht öffentlich) – meist erlaubt
Für Schulen und viele Bildungseinrichtungen gibt es gesetzliche Schranken und häufig auch Gesamtverträge mit der Kultusministerkonferenz (KMK), der VG Musikedition und der GEMA.
Das bedeutet:
✔ Musik im Unterricht abspielen (CD, Streaming, MP3)
✔ gemeinsam singen
✔ Noten im Unterricht nutzen
✔ kleine Teile für Unterrichtszwecke kopieren (max. 10 %, außer für „Große Werke“ – Opern, Oratorien etc.)
Aber: Diese Rechte gelten nur für den Unterricht selbst, nicht für eine Veröffentlichung im Internet.
➡️ Unterricht = erlaubt
➡️ OER = separate Prüfung notwendig
Rechtsgrundlagen:
§ 60a UrhG (Unterricht und Lehre)
Rahmenvertrag KMK–VG Musikedition
Rahmenvertrag KMK–GEMA
2. Nutzung in OER (öffentliche Veröffentlichung) – fast alles NEU prüfen
Sobald etwas online gestellt, geteilt, als OER lizenziert oder auf Social Media veröffentlicht wird, gelten die Schul- und Kita-Sonderregeln nicht mehr.
Dann braucht man:
✔ gemeinfreie Musik
✔ CC-lizenzierte Musik
✔ oder selbst erzeugte Aufnahmen
Dagegen sind nicht erlaubt:
❌ Popsongs
❌ Kinderlieder moderner Autor:innen
❌ Musik aus dem „Gotteslob“ / „Evangelischen Gesangbuch“ (außer gemeinfreie Einzelfälle)
❌ YouTube-/Spotify-/TikTok-Audios
❌ Scans moderner Noten
→ Das gilt auch für kleinste Ausschnitte.
3. Popsongs in schulischen OER – warum es nicht funktioniert
Die meisten Popsongs sind GEMA-pflichtig und durch Labels/Verlage geschützt.
Die Rechtekette umfasst: Komposition, Text, Aufnahme, Label, Produzent, GVL.
OER verlangt Bearbeitungs- und Weitergaberechte, die bei Popsongs niemals vorliegen.
Für OER bedeutet das:
❌ Kein Mitschnitt der Klasse, die einen Hit singt
❌ Kein Arbeitsblatt mit Songtexten
❌ Kein Lernvideo mit Musik im Hintergrund
❌ Keine TikTok-/Instagram-Audios in OER-Medien
❌ Kein Download von Karaoke-Versionen
Das gilt unabhängig vom Zweck (Bildung, Gemeindearbeit, „nur für die Eltern“).
4. Kinderlieder – häufiger geschützt, als man denkt
Viele vermeintlich traditionelle Kinderlieder sind in Wahrheit:
-
neu komponiert (Rolf Zuckowski, Detlev Jöcker, Margit Sarholz / Sternschnuppe, u. a.)
-
über Verlage abgesichert
-
oft durch die GEMA vertreten
-
Beispiele nicht gemeinfrei:
-
„In der Weihnachtsbäckerei“
-
„Stups, der kleine Osterhase“
-
„Du da im Radio“
-
„Die Jahresuhr“
-
„Das Lied über mich“
Für OER gilt:
❌ weder als Aufnahme noch als Melodie verwendbar. Textzitate sind aber erlaubt!
Praxisbeispiele:
Der eigenen Kreativität sind natürlich keine Grenzen gesetzt, wie das Instagram-Beispiel der Professur für Neues Testament der TU Dortmund zeigt: Hier wird das Lied „Kommet, ihr Hirten“ (EG 48) in einen coolen Weihnachtsrap verwandelt. 🎤🎶
Das PI Villigst stellt Lieder bzw. Noten z.T. unter CC-Lizenz für den Unterricht bereit, z.B. “Du stellst meine Füße auf weiten Raum” von Christina Heidemann, lizensiert unter: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/ (Namensnennung, nicht für kommerzielle Zwecke und Weitergabe unter den gleichen Bedingungen also CC-BY-NC-SA). Zu dem Lied gibt es auch ein passendes YouTube-Video.
Fazit
Ob „Gloria in excelsis Deo“, „In der Weihnachtsbäckerei“ oder „Oh du fröhliche“ – Weihnachtslieder gehören zur Adventszeit einfach dazu. Im Musikbereich ist allerdings selten auf den ersten Blick klar, was offen nutzbar ist und was nicht. Zwischen jahrhundertealten Chorälen und modernen Kinderliedern liegen rechtlich oft Welten, was den Umgang mit Musik in OER besonders komplex macht. Gleichzeitig ist man dem Thema nicht hilflos ausgeliefert: Mit etwas Hintergrundwissen lassen sich viele Risiken gut einschätzen. Die folgende Sammlung versteht sich deshalb als Orientierungshilfe für einen bewussten und rechtssicheren Umgang mit Musik in offenen Bildungsressourcen.
Tipp: Offene Musikdatenbanken verwenden
-
https://www.medienpaedagogik-praxis.de/kostenlose-medien/freie-musik/
-
https://musopen.org/de/ (zu Weihnachten: https://musopen.org/de/music/search/?q=weihnachten)
-
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?search=kirchenmusik&title=Special%3AMediaSearch&type=audio
-
https://www.medienpaedagogik-praxis.de/kostenlose-medien/freie-musik/
-
https://freemusicarchive.org/curator/Creative_Commons - mit Anmeldung
-
https://soundcloud.com/search?q=weihnachten - mit Anmeldung
-
https://bandcamp.com/discover/ccmusic oder https://bandcamp.com/discover/creative-commons
-
https://www.ekhn.de/themen/advent/advent/die-schoensten-weihnachtslieder-zum-mitsingen-und-mitspielen (Lieder gemeinfrei)
Hilfreiche Quellen / Rechtliches:
-
https://www.twillo.de/helpcenter/wie-verwende-ich-fremde-musik-in-oer-rechtskonform/
-
https://www.ekhn.de/themen/musik/kirchenmusik-news/rechteinhaber-musikstuecke
-
https://gemeindebrief-magazin.evangelisch.de/rubrik/medienrecht/musik-rechtssicher-verwenden
-
https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/urh/musik/schule/
-
https://irights.info/artikel/urheberecht-im-schulunterricht/32196